Beitrags- und Finanzordnung

Finanz- und Beitragsordnung zum download

Finanz- und Beitragsordnung
der IWA – PRO REGION Interessengemeinschaft für Wirtschaft und Arbeit e.V.

§ 1 Finanzmittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der IWA e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
2. Zur Absicherung einer geordneten Arbeit im Sinne des Vereinszweckes benötigt der Verein
finanzielle Mittel. Diese werden hauptsächlich erzielt durch die Mitgliedsbeiträge.
Die MV kann zur Deckung von Kosten aus bestimmten Vorhaben nach Vorschlag des
Vorstandes oder aus ihrer Mitte außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
3. Die IWA e.V. kann insbesondere zur Vorbereitung der Teilnahme an Kommunalwahlen
Spenden in Form von Geldzuwendungen oder Sachzuwendungen entgegennehmen.
Entsprechend sind vom Vorstand Bestätigungen über diese Zuwendungen gem. § 34g
des Einkommenssteuergesetzes an die Zuwendenden auf deren Anforderung zu erteilen,
welche vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben sind.

§ 2 Beitragspflicht
1. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Sind Eheleute gemeinsam Mitglieder des Vereins, wird ein Beitrag voll erhoben, der
Beitrag des Ehegatten beträgt dann die Hälfte des Mindestbeitrages.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Folgende Beitragsstaffelung wird festgesetzt:
60,00 € 90,00 € 120,00 € 150,00 €
3. Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme eine Erklärung abzugeben, welcher Beitrag gezahlt
wird und wie die Zahlung erfolgen soll (Überweisung oder Lastschriftverfahren).

§ 3 Fälligkeit, Zahlungsweise, Verzug
1. Die jährlich wiederkehrenden Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 1. März des laufenden
Jahres als Jahresbeitrag fällig. Hierzu werden Zahlungsaufforderungen vom Schatzmeister
an die Mitglieder versandt. Das Verfahren des Lastschrifteinzuges soll durch den Schatz-
meister bis Ende Januar des laufenden Jahres abgeschlossen sein.
2. Jedes Mitglied kann schriftlich beim Vorstand einen Antrag auf Ratenzahlung bzw. Erlass
der Zahlung für ein Jahr stellen, über den dieser entscheidet und dem Mitglied schriftlich
mitteilt. Der Antrag ist zu begründen.
Das Verfahren ist vertraulich zu behandeln.
3. Nach Ablauf der genannten Zahlungsfristen geraten säumige Mitglieder ohne weitere
Mahnung in Verzug. Das weitere Verfahren zur Beitreibung der Beiträge richtet sich nach
den Bestimmungen des BGB.

§ 4 Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz
1. Für die Ausführung von Vereinstätigkeiten können Vorstandsmitglieder und
Vereinsmitglieder Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz entstandener notwendiger
Auslagen beantragen und erhalten. Die Entscheidungsbefugnis obliegt dem Vorstand.
2. Die Bewilligung ist von der Hauhaltslage des Vereins abhängig