Die Satzung des Vereins
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Satzung
der IWA – PRO REGION Interessengemeinschaft für Wirtschaft und Arbeit e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt als vollen Namen IWA – PRO REGION Interessengemeinschaft für
Wirtschaft und Arbeit e.V.
Die satzungsgemäße Abkürzung im Schriftverkehr, Publikationen und Pressever-
lautbarungen lautet IWA – PRO REGION e.V.
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Greiz unter VR 551 eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Greiz. Werden Ortsgruppen des Vereins gebildet, so bestimmt sich
deren Sitz durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV).
§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt die Beteiligung an den Kommunalwahlen.
(2) Der Verein wird durch Fraktionen in den kommunalen Räten vertreten und gibt sich für
die Arbeit seiner gebildeten Fraktionen jeweils ein Programm.
(3) Darüber hinaus bezweckt er die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung der
Bürger auf kommunaler Ebene. Er nimmt die Gesamtinteressen seiner Wähler in der
kommunalen Politik und gegenüber der Verwaltung wahr.
Ziel der Vereinsarbeit ist die Mitgestaltung einer transparenten und bürgernahen Politik.
Dafür sollen die Bürger/innen aller Ortsteile einbezogen und ihnen eine aktive Teilnahme
am politischen Leben ermöglicht werden. Dies soll durch bürgernahe Veranstaltungen,
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B Vorträge, Symposien usw.) und Bewerber/
Kandidatengewinnung an kommunalen Wahlen erreicht werden.
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, eine nachhaltige Entwicklung der in ihrem Mit-
gliederbereich gelegenen Städte, Gemeinden und Ortsteile (Stadt-Land-Beziehung) zu
fördern, schlüssige Stadtentwicklungskonzepte zu unterstützen und relevante Stadtent-
wicklungsthemen intensiv zu kommunizieren. Dazu sollen regionale Aktivitäten im
Interesse einer wachsenden Stadt-Land-Beziehung, einer gesunden Quartierentwicklung
und einer generationsübergreifenden Berücksichtigung der verschiedenen Interessenlagen
gebündelt und unterstützt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Die Tätigkeit der Mitglieder im Verein ist ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft / Gaststatus
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das kommunale Wahlrecht
hat, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt
und sich zu den Grundsätzen und Zielen dieser Satzung und dem Programm bekennt.
(2) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist lediglich ein an den Vereinsvorstand gerichteter
Antrag zur Aufnahme, in der sich der oder die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungs-
bestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der
Vorstand kann die Aufnahme ablehnen; dem Antragsteller sind die wesentlichen Gründe
für diese Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand mit
eingeschriebenen Brief erklärt werden kann;
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der MV erfolgen kann.
(4) Die MV kann die Ausschließung aussprechen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gem. § 3 Abs. 1 der Satzung weggefallen sind;
b) das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in erheblichen Maße verstoßen
hat oder wiederholt gegen sie verstößt;
c) das Mitglied trotz Mahnung seine Beitragszahlung einstellt.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Aus-
schließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb zwei Wochen ab Zugang des
Schreibens angefochten werden.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehren-
mitgliedschaft ist beitragsfrei und berechtigt zur kostenlosen Inanspruchnahme aller
Vereinsleistungen.
(6) Natürliche Personen, die sich den Zielen des Vereins im Territorium verbunden fühlen,
jedoch anderweitig in einer in Deutschland zugelassenen Partei gebunden sind, können
anstelle der Mitgliedschaft einen „Gaststatus“ beantragen.
Ihr Engagement für eine sachliche Kommunalpolitik soll nicht durch „Wettbewerbs-
klauseln“ in den Statuten der Parteien gebremst werden. Es wird weiter verwiesen auf
§ 4 der Satzung. Sie sind in alle internen Funktionen des Vereins wählbar.
(7) Im Übrigen gelten auch für Personen mit „Gaststatus“ die Regelungen in den Absätzen
1 bis 4 sinngemäß.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unter-
stützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied kann Anträge an die MV stellen.
(2) Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie
haben die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand einzuhalten, sowie die
Regelungen der Satzung, des Programms und der Beitragsordnung zu respektieren.
§ 5 Beiträge
(1) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen
jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Ebenso kann der Verein Spenden
entgegennehmen.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Näheres, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der MV
zu beschließende Beitragsordnung.
Sie kann unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen
können etwa nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder, besonderen
persönlichen Umständen oder auf Antrag eines Mitgliedes vorgenommen werden.
Zur Deckung der Kosten (z.B. Wahlkämpfe) kann die MV nach Vorschlag des Vorstandes
oder aus ihrer Mitte außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
(4) Personen mit „Gaststatus“ zahlen nur die Aufnahmegebühr sowie den Beitrag
gem. Beitragsordnung. Höhere freiwillige Beiträge/Spenden sind zulässig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe der IWA e.V. sind –
• die Mitgliederversammlung (MV)
• der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung, Beschlüsse
(1) Die ordentliche MV als Jahreshauptversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Im Übrigen bleibt es dem Verein vorbehalten, weitere MV
auch als thematische Veranstaltungen in regelmäßigen oder unbestimmten Abständen
durchzuführen. Die Festsetzung der Abstände bzw. der regelmäßigen festen Termine
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Einladung muss schriftlich durch einfachen Brief, Telefax oder E-Mail an die letzte,
dem Vorstand, bekannte Adresse jedes Mitgliedes, ergehen. Für die Jahreshauptversamm-
lung muss die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen. Für die in
einem, festem Rhythmus stattfindenden und daher langfristig planbaren MV ist eine
Ladungsfrist unter Angabe der aktuellen Themen von mindestens fünf Werktagen einzu-
halten.
Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre
Ergänzung bis spätestens drei Tage vor der Versammlung beantragen.
(3) Eine außerordentliche MV ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand verlangen. Die Einberufung erfolgt nach Abs. 2.
(4) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne
Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation auszuüben. Mitgliedern, die nicht an einer elektronischen
Kommunikation teilnehmen können oder wollen, wird die Möglichkeit gegeben, ihre
Stimmen auf einem mit der Einladung versandten Stimmzettel schriftlich abzugeben. Die
Stimmzettel müssen bis zum Vorabend der Versammlung beim Vorstand eingegangen und
unterzeichnet sein. Die Übersendung kann auch auf elektronischem Weg oder per Fax
erfolgen.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangs-
wort bzw. der Zugangslink mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung,
mindestens 5 Stunden davor, bekannt gegeben.
Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten bzw. das
Zugangswort oder den Zugangslink keinem Dritten zugänglich zu machen und unter
strengen Verschluss zu halten. Durch die Zugangsbeschränkungen mittels Passwort bzw.
Link wird gewährleistet, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Wird eine virtuelle MV durchgeführt, wird gewährleistet, dass jedes Mitglied auch von
seinem Rederecht Gebrauch machen kann. Dieses wird auf 5 Minuten pro Tagesordnungs-
punkt begrenzt.
Für die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme hat jedes Mitglied selbst zu sorgen.
Eine virtuelle MV ist im Ausnahmefall möglich, aber nur beschlussfähig, wenn 50% der
Mitglieder teilnehmen.
(5) Ein Beschluss ohne Versammlung (Umlaufbeschluss) der Mitglieder ist gültig, wenn alle
Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme virtuell
oder in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst wurde.
(6) Die MV ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem
anderem Organ zugewiesen sind.
Sie beschließt insbesondere und ausschließlich über:
• die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
• die Bildung und Auflösung von Ortsgruppen,
• die Aufstellung von Kandidatenlisten zu Wahlen, insbesondere zu Kommunalwahlen,
• gestellte Anträge des Vorstandes,
• die Aufstellung des Haushaltsplanes für das künftige Geschäftsjahr und Entlastung des
Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rahmen der
Jahreshauptversammlung,
• Satzungsänderungen,
• die Beitragsordnung und deren Änderungen,
• den Ausschluss von Mitgliedern,
• die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(7) Jedes Mitglied und jede Person mit „Gaststatus“ hat in der ordentlichen und außerordent-
lichen MV eine Stimme. Vertretung ist auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Der
Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorweisen.
(8) Die MV ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn
sie ordnungsgemäß einberufen wurde und entscheidet mit einfachen Mehrheits-
beschlüssen. Für satzungsändernde oder ergänzende Beschlüsse ist die Anwesenheit von
mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig.
(9) Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die MV unter Beachtung der für
die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen; eine neue MV ist immer
beschlussfähig auch bei zu geringer Beteiligung.
(10) Über die Beratungen, Ergebnisse und Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen
MV ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und von einem
Vorsitzenden zu unterschreiben oder digital zu bestätigen ist. Diese Niederschrift ist den
Mitgliedern zur nächsten ordentlichen MV zwecks Protokollkontrolle zugänglich zu
machen; Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats
nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und zwei stellver-
tretenden Vorsitzenden.
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins werden von der MV
direkt gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mit-
glieder erreicht.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen im
Rechtsverkehr. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der
MV oder dem erweiterten Vorstand zugewiesen worden sind.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung des Vereins befugt.
Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbe-
sondere die Satzung sowie Beschlüsse der MV und des Vorstandes zu beachten. Sie sind
verpflichtet zu jeder Vorstandssitzung darüber Rechenschaft abzulegen, welche wesent-
lichen Entscheidungen und Maßnahmen sie für den Verein getroffen oder veranlasst
haben. Als wesentlich gilt insbesondere jedes Kassen- bzw. Bankgeschäft mit einem
Bruttowert ab 200,00 €.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
Kreisvorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden im Block gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von vier Jahren in offener
Abstimmung gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übergabe/
Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstands-
mitgliedes vorzeitig, legt er es nieder oder lässt es ruhen, kann für die restliche Amtszeit
durch die MV ein Amtsnachfolger bestellt werden.
(6) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu Vorstandssitzungen zusammen. Die
Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 5 Kalendertagen
durch einen Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung beider Vorsitzender, durch einen
Stellvertreter.
(7) An den Vorstandssitzungen können die Ortsgruppenvorsitzenden teilnehmen. Sie sind
entsprechend einzuladen.
(8) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Über den Verlauf der Sitzungen und das Ergebnis der Beschlussfassungen ist vom
Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehr-
heit der anweisenden Vorstandsmitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Dem erweiterten Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten,
• Ausführung der Beschlüsse der MV,
• Berichterstattung an die MV,
• Beratung und Unterstützung der Fraktionen und der Ortsgruppen bei ihrer Arbeit,
• Information der Mitglieder über die Arbeit der Fraktionen in den kommunalen Räten,
• die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
• Organisation von Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Wahlkampf,
• Aufnahme von Mitgliedern, Entscheidung über den zu zahlenden Beitrag,
• Bestellung eines Schatzmeisters.
(10) Der Vorstand hat die Aufgabe, die satzungsgemäßen Zielsetzungen des Vereins und die
in der MV gefassten Beschlüsse politisch geltend zu machen und zu versuchen, sie mit
mehrheitsfähigen Partnerschaften in der Kommunalpolitik umzusetzen.
§ 9 Fraktionen in den kommunalen Vertretungen
(1) Durch die Wahl von Mitgliedern oder Sympathiesanden des Vereins in kommunale
Vertretungen und die Bildung entsprechender Fraktionen werden dort Zweck und Ziele
des Vereins vertreten.
(2) Die Fraktionen konstituieren sich nach der jeweiligen Kommunalwahl und wählen aus
ihrer Mitte einen Fraktionsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Die gewählten Gemeinde/Kreisräte arbeiten nach dem vom Verein gegebenen Programm.
Sie gehalten, den Vorstand regelmäßig über die Arbeit in den Vertretungen zu informieren,
soweit nicht rechtlich verbindliche Verschwiegenheitsgebote dem entgegenstehen.
(4) Der Vorstand und die MV können Empfehlungen zum Abstimmungsverhalten hinsichtlich
einzelner Tagesordnungspunkte, unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Ziele
aussprechen. Das Nichteinhalten dieser Beschlussempfehlungen hat in der laufenden
Wahlperiode für den einzelnen Abgeordneten folgenlos zu bleiben.
§ 10 Kreisvorstand
(1) Die MV wählt einen Kreisvorstand, bestehend aus bis zu zwei Mitgliedern für den
Landkreis Greiz auf die Dauer von vier Jahren.
(2) Der Kreisvorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in seiner Arbeit und dient
als Bindeglied zwischen den Ortsgruppen und den Vereinsmitgliedern.
(3) Der erste Kreisvorstand des Vereins, welcher nach Inkrafttreten dieser geänderten Satzung
gewählt wird, hat aus zwei Mitgliedern zu bestehen, wobei ein Mitglied aus den Reihen
der Mitglieder des vor Fusion bestehenden Vereins IWA e.V. und ein Mitglied aus den
Reihen der Wählergruppe PRO REGION Zeulenroda-Triebes zu wählen ist.
Diese Zusammensetzung ist auf die Dauer der ersten Wahlperiode beizubehalten, auch
sofern aufgrund Ausscheidens eines Vorstandes, Nachrücker gewählt werden.
Bei regulärer Neuwahl, nach Ablauf der ersten Wahlperiode, ist die o.g. Zusammensetzung
unbeachtlich.
§ 11 Ortsgruppen
(1) Der Verein hat drei Ortsgruppen: OG Stadt Greiz, OG Stadt Zeulenroda-Triebes und
OG Gemeinde Mohlsdorf-Teichwolframsdorf.
Die MV kann die Bildung von weiteren Ortsgruppen beschließen.
(2) Mitglieder der Ortsgruppen sind die Vereinsmitglieder, welche in dem jeweiligen Ort mit
Hauptwohnsitz gemeldet sind.
(3) Die Ortsgruppen arbeiten eigenständig im Sinne dieser Satzung und den Zielen des
Vereins. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen Ortsgruppenvorsitzenden, welcher die
Ortsgruppe in Vorstandssitzungen vertritt.
(4) Zweck und Ziel der Bildung und Arbeit der Ortsgruppen soll die Stadt- und Ortsteil-
bezogene Arbeit des Vereins auf örtlicher Ebene sein, um die konkreten Belange und
Probleme der einzelnen Regionen einbeziehen zu können.
§ 12 Revisionskommission, Schatzmeister
(1) Die MV wählt aus ihrer Mitte eine Revisionskommission. Sie besteht aus 2 Mitgliedern,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Sie prüft mindestens einmal jährlich die Kasse und den Jahresabschluss, insbesondere
auf die Einhaltung kaufmännischer Gepflogenheiten und der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung.
Über die Prüfung ist ein Kassenbericht abzufassen, welcher auf der nächsten MV nach
Erstellung vorzulegen bzw. vorzutragen ist.
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Unterlagen der Kassen- und Bankgeschäfte sowie
Belege und Aufzeichnungen der Buchhaltung der Revisionskommission unaufgefordert
und vollständig offen zu legen. Ferner ist er verpflichtet, alle auftretenden Fragen wahr-
heitsgemäß und vollständig zu beantworten.
(4) Der Vorstand schlägt aus den Mitgliedern des Vereins einen Schatzmeister vor. Dieser
wird nach Anhörung in einer Vorstandssitzung als Schatzmeister auf die Dauer von
4 Jahren bestellt.
Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassen- und Bankgeschäfte nach kauf-
männischen Gepflogenheiten und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung. Er hat gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied Zeichnungsbefug-
nis für alle Bankgeschäfte. Für Bargeschäfte bis 200,00 € im Monat ist er allein
zeichnungsberechtigt. Der Schatzmeister hat dem Vorstand einmal im Quartal einen
Kurzstatus über die aktuelle finanzielle Situation zu geben.
Das Vorlegen eines Kassenberichtes zur Jahreshauptversammlung bleibt davon unberührt.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der IWA e.V. ist das Kalenderjahr.
§ 14 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Bei Beteiligung an Kommunalwahlen sind die Bestimmungen dieser Satzung und die
gesetzlichen Bestimmungen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und Beteiligung an
Wahlen zu beachten.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die MV mit einer Mehrheit von ¾ aller
Mitglieder beschlossen werden. Ist die MV nicht beschlussfähig, gilt § 7 Abs. 9.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an ****, der/die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat